(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.

(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.

(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.