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Sechster Abschnitt - Zeugen
§ 48 Zeugenpflichten; Ladung
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
§ 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
§ 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 57 Belehrung
§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 59 Vereidigung
§ 60 Vereidigungsverbote
§ 61 Recht zur Eidesverweigerung
§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 64 Eidesformel
§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 67 Berufung auf einen früheren Eid
§ 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
§ 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
§ 68b Zeugenbeistand
§ 69 Vernehmung zur Sache
§ 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71 Zeugenentschädigung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.