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Sechster Abschnitt - Zeugen
§ 48 Zeugenpflichten; Ladung
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
§ 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
§ 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 57 Belehrung
§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 59 Vereidigung
§ 60 Vereidigungsverbote
§ 61 Recht zur Eidesverweigerung
§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 64 Eidesformel
§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 67 Berufung auf einen früheren Eid
§ 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
§ 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
§ 68b Zeugenbeistand
§ 69 Vernehmung zur Sache
§ 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71 Zeugenentschädigung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 61 Recht zur Eidesverweigerung
Die in
§ 52 Abs. 1
bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.