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Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 73 Auswahl des Sachverständigen
§ 74 Ablehnung des Sachverständigen
§ 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
§ 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 79 Vereidigung des Sachverständigen
§ 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
§ 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
§ 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
§ 81c Untersuchung anderer Personen
§ 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
§ 81e Molekulargenetische Untersuchung
§ 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
§ 81g DNA-Identitätsfeststellung
§ 81h DNA-Reihenuntersuchung
§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
§ 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
§ 84 Sachverständigenvergütung
§ 85 Sachverständige Zeugen
§ 86 Richterlicher Augenschein
§ 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
§ 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
§ 89 Umfang der Leichenöffnung
§ 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
§ 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
§ 93 Schriftgutachten
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.