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Fünfter Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42 Berechnung von Tagesfristen
§ 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
§ 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
§ 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
§ 47 Keine Vollstreckungshemmung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 42 Berechnung von Tagesfristen
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.