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Siebzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 228 Einwilligung
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
§ 230 Strafantrag
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Relevante Definitionen
Einwilligungsfähigkeit
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Einverständnis
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Relevante Schemata
Schema zur mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht