Einverständnis
Das den Straftatbestand ausschließende Einverständnis soll meist nur einen inneren „natürlichen Willen“ des Rechtsgutsträgers voraussetzen, dessen Entäußerung nicht (zwingend) erforderlich ist.
1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 228 Rn. 8. Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 228 Rn. 8.