(1) Bei der Umsetzung des IRB-Ansatzes muss ein Institut die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen; diese Anforderungen bilden die nach Artikel 148 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konkretisierenden Anforderungen.

(2) Für die Kreditrisikopositionen des Instituts muss

    1. zum Zeitpunkt der IRB-Ansatz-Zulassung bereits die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle erreicht sein,

    2. spätestens nach zweieinhalb Jahren der aufsichtliche Referenzpunkt für die Umsetzung des IRB-Ansatzes erreicht sein,

    3. bis zum Ende des maximal zulässigen Zeitraums für die Umsetzung des IRB-Ansatzes die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle erreicht sein.

(3) Einmal erreichte Schwellen müssen weiter eingehalten werden.

(4) Hat das Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulassung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem es für IRB-Ansatz-Positionen, die nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem es für derartige IRB-Ansatz-Positionen eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass der aufsichtliche Referenzpunkt erreicht worden ist, sicherstellen, dass es die Positionsbeträge im IRB-Ansatz (risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge) für diese IRB-Ansatz-Positionen ermitteln kann, ohne eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors zu verwenden.