Für die übergangsweise Ausnahme bis 31. Dezember 2017 von der Anwendung des IRB-Ansatzes nach den Vorschriften des Artikels 495 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf ein Institut nach Maßgabe der Bundesanstalt sämtliche Arten von Beteiligungspositionen berücksichtigen, die es nicht bereits nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausnehmen darf.