Jede Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber dem Institut, seiner Muttergesellschaft oder einer seiner Tochtergesellschaften gilt als wesentlich im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro, überschreitet. Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld ist die Summe der Beträge, die dieser Schuldner gegenwärtig dem Institut oder einem Unternehmen der Gruppe, der das Institut angehört, im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse schuldet. Der gegenwärtige Gesamtrahmen ist die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme.