(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt erst dann durch, wenn das Institut

    1. mit den Ratingsystemen, die zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung angemeldet sind, und den Ratingsystemen, die das Institut bereits für den IRB-Ansatz verwenden darf, insgesamt die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle nach § 10 Absatz 1 erreicht oder überschreitet,

    2. für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und, im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung des Ratingsystems ermöglicht,

    3. für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle das Neugeschäft nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 14 Absatz 2 mit diesem Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erfasst hat, und

    4. glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung für den IRB-Ansatz die für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen für den IRB-Ansatz einhalten wird.

(2) Im Rahmen einer IRB-Ansatz-Eignungsprüfung, die nach bereits erteilter Erlaubnis des Instituts zum IRB-Ansatz durchgeführt wird, beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut den bei der Erlaubnis zum IRB-Ansatz genehmigten Umsetzungsplan einhält.

(3) Bei bedeutenden Änderungen von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen muss ein Institut vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRB-Ansatz mit der Bundesanstalt abstimmen, ob die Bundesanstalt die Einschätzung des Instituts teilt, dass es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, die nach Artikel 143 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf.