(1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.

(2) Betrifft das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren

    1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, oder

    2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen,

so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.