(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt abzuleisten.
(2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.