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Abschnitt 2 - Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 33 Befähigungszeugnisse
§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Seeleute-Befähigungsverordnung
(Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt - See-BV)
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden.
Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.