(1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung.
(2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. Die Vorschriften über die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine Bestätigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.