(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 1. Nautischen Wachoffizier NWO, 2. Ersten Offizier NEO und 3. Kapitän NK.
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.
(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 1. Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und 2. Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.
(3) Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahrzeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.
(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die 1. Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören, 2. Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2.