(1) Löschungen gemäß § 915g Abs. 1 der Zivilprozessordnung sowie § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 915g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich durch.
(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 915g Abs. 2 der Zivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und § 10 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt werden. Kammern oder von ihnen gemäß § 915e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne Einsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenommen sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist.
(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu vernichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach Absatz 3.