(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die in dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Abdrucken hinzuweisen. Dieser Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.
(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.