(1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird.

(2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.

(3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Ausschluß kann wiederholt erlassen werden, wenn während der Dauer der Wirksamkeit des zuerst erlassenen einstweiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 8 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betragen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten im übrigen die Absätze 1 und 2.