(1) Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. Ersatzzustellung nach § 178 und Zurücklassung nach § 179 der Zivilprozeßordnung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen.
(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke 1. gesondert aufbewahrt werden, 2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und 3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
Satz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.
(4) Werden die Abdrucke gemäß § 915d Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt, gelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden.