1. bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2. bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
a) die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b) die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c) die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d) die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.