Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern

    a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;

    b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;

2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;

3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.