1. bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern
a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
2. bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
3. bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.