(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie dies für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es sortenecht ist und erkennen läßt, daß die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Für die Nachprüfung können bei der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 Proben von bis zu 50 Stück je Partie entnommen werden.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,

    1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

    2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

(3) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu.