(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben: 1. der Name des Antragstellers, 2. der Name des Vermehrers, 3. die Art und die Sortenbezeichnung sowie die Bezeichnung des Klones, 4. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), 5. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben, 6. im Falle der Anerkennung a) die Anzahl der Packungen oder Bündel und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl, b) die Kategorie, c) die Anerkennungsnummer.
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination 1. derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft, 2. verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.
(4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt.