Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche
§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 7 Rebenbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Rebenbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Beschaffenheitsprüfung
§ 12 Bescheid
§ 13 Nachprüfung
§ 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 15 Rücknahme der Anerkennung
Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV 1986)
§ 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.