(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Packungen oder Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Packungen oder Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten.

(2) Die Prüfung findet nur statt, wenn

    1. das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes nach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropfkombinationen getrennt gehalten und gekennzeichnet wird;

    2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person

      a) unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß das Pflanzgut aufbereitet ist und

      b) schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben.

(3) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.