(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13c Abs. 2, erforderlich ist, 1. auf Befall mit den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen und 2. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den in dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist; im Übrigen hat die Untersuchung mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und Beförderungsmittel können in die Untersuchungen einbezogen werden.
(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durchführung der Untersuchungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden, die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragten Personen zu unterstützen sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu machen, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.