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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 13a Verbringungsverbot
§ 13b Anforderungen
§ 13c Pflanzenpass
§ 13d Genehmigung
§ 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung
§ 13f Untersuchung
§ 13g Maßnahmen
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)
§ 13b Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.