(1) Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.
(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.
(3) In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in dort jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innergemeinschaftlich verbracht werden.
(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.
(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.