(1) Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat 1. den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und 2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.
Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(2) Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten, 1. die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und 2. die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind, 1. die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 2. zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen
abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben
zu enthalten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren.