(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um einen bis drei Monate eintausend Deutsche Mark, vier bis sechs Monate zweitausend Deutsche Mark, sieben bis elf Monate dreitausend Deutsche Mark, zwölf und mehr Monate viertausend Deutsche Mark.
(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.