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Abschnitt II - Versorgung
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Personalstärkegesetz
(Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte - PersStärkeG)
§ 8
In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach
§ 3
und der Verkürzung der Dienstzeit nach
§ 4
ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.