(1) Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, werden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt: 1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres, 2. für die Offiziere des Truppendienstes a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres, b) für Majore die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres, c) für Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres, d) für Obersten die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,
3. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in dem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssoldaten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
(3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.