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Abschnitt II - Versorgung
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Personalstärkegesetz
(Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte - PersStärkeG)
§ 5
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.