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II. - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
§ 3c
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
(Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen - VertrGebErstG)
§ 6
Die in den §
§ 2
bis
3b
genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges.
Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.