(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu: 1. im Eintragungsverfahren zu 10/10, 2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10, 3. im Löschungsverfahren zu 15/10, 4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10, 5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.