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II. - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
§ 3c
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
(Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen - VertrGebErstG)
§ 4
Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der Vertreter eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält er die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.