(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu: 1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10, 2. im Prüfungsverfahren zu 7/10, 3. im Einspruchsverfahren zu 10/10, 4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10, 5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10, 6. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.