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Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Patentanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen.
Entsprechendes gilt in den Fällen des
§ 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.