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Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 104 Zuständigkeit
§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 104 Zuständigkeit
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.