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Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.