(1) Dem Bund obliegen die Aufgaben nach Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 5.
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtpolizeibehörden.
(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach Artikel 5 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), gilt entsprechend.