(1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 3 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens ist, eingetragen ist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens oder des Artikels 3 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, es sei denn, daß begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über 1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung, 2. die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall 4.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.