(1) Der Eigentümer eines nicht in dem Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens eingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, während der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) (weggefallen)