(1) Der Kapitän eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen der Eigentümer nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 3 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in Artikel 4 Abs. 1 genannte Bescheinigung an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Das gleiche gilt für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens.

(2) Kommt der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung oder dessen Umschlag untersagt werden.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde Kontrollen an Bord des Schiffes durchführen.

(4) Wird auf einem in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert, ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen.