Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit des Eintragungsscheins die Gemeindebehörde den Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berichtigen.