(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten Tag der Eintragungsfrist seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.
(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.
(3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten sind, zu berichtigen.