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3. - Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung
§ 68 Eintragungsblätter
§ 69 Eintragungsräume
§ 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 68 Eintragungsblätter
Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.