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2. - Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine
§ 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis
§ 60 Beantragung von Eintragungsscheinen
§ 61 Erteilung von Eintragungsscheinen
§ 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine
§ 63 Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen
§ 64 Verlorene Eintragungsscheine
§ 65 Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
§ 67 Einspruch und Beschwerde
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.