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Unterabschnitt 2 - Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
§ 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
§ 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§ 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§ 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
§ 15 Sperrgebiet
§ 16 Notimpfung
§ 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
§ 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen
§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung
§ 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
§ 22 Anwendungsvorrang
§ 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
§ 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
§ 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
§ 26 Tilgungsplan
§ 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
MKS-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche - MKSeuchV 2005)
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.